Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dies ist eine Ausschlussfrist — bei Versäumnis gilt die Kündigung als wirksam.
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§ 4 KSchG ist eine Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist. Das bedeutet: Bei Versäumnis entfällt der Klageweg — vollständig, ohne Ausnahme. Ein versäumtes Einschreiben, ein Mandant im Urlaub — und die Kündigung gilt als rechtswirksam.
Im Gegensatz zur Verjährung gibt es keine Hemmung und keine Verlängerung. Die Frist ist absolut.
§ 17 TzBfG: Auch bei befristeten Arbeitsverträgen gilt die 3-Wochen-Frist für Entfristungsklagen.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, verschiebt er sich nach § 193 ZPO auf den nächsten Werktag.
Die Klagefrist bei einer Kündigung beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um die soziale Rechtfertigung der Kündigung überprüfen zu lassen.
§ 4 KSchG bestimmt, dass die Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.
Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer. Zugang bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich in Empfang genommen hat oder sie in seinen Machtbereich gelangt ist und er unter normalen Umständen Kenntnis nehmen konnte.
Die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Bei unverschuldetem Versäumnis ist jedoch eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG möglich. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden.
Ja, die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt auch für außerordentliche (fristlose) Kündigungen. Wird die Frist nicht gewahrt, gilt die Kündigung als rechtswirksam, auch wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht vorlagen.
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