Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil muss nach § 339 ZPO innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eingelegt werden. FristWaechter berechnet die Frist automatisch mit §193 ZPO Feiertagskorrektur.
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Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
Nach rechtzeitigem Einspruch (§ 338 ZPO) wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand. Das Verfahren wird also fortgesetzt. Der Einspruch muss begründet werden.
Der Einspruch gegen einen Mahnbescheid muss nach § 694 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen.
FristWaechter berechnet Einspruchsfristen automatisch und sendet Alerts bis 1 Tag vor Ablauf.
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