Die sofortige Beschwerde nach § 569 ZPO muss innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden. FristWaechter berechnet alle Beschwerdefristen automatisch mit §193 ZPO Feiertagskorrektur.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) richtet sich gegen Beschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts und hat eine Frist von 2 Wochen. Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) richtet sich gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts an den BGH und hat eine Frist von 1 Monat.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann mit der sofortigen Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO angefochten werden — Frist: 2 Wochen. Für Beschwerden gegen den Streitwert nach GKG gilt eine Frist von 6 Monaten.
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