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§ 517 ZPO

Berufungsfrist ZPO berechnen

Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist beträgt 2 Monate (§ 520 Abs. 2 ZPO). FristWaechter berechnet beide Fristen automatisch mit §193 ZPO Feiertagskorrektur.

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Berufungsfristen im Überblick

Berufungsfrist
§ 517 ZPO · Start: Urteilszustellung
1 Monat
Berufungsbegründung
§ 520 Abs. 2 ZPO · Start: Urteilszustellung
2 Monate
Berufung im Arbeitsrecht
§ 66 ArbGG · Start: Urteilszustellung
1 Monat
Ohne Zustellung (max.)
§ 517 Satz 2 ZPO · Start: Ab Verkündung
5 Monate
§193 ZPO Feiertagskorrektur
Fällt das Fristende auf Sa/So oder Feiertag → verschiebt sich auf den nächsten Werktag. Automatisch pro Bundesland.

Rechtliche Grundlage: § 517 ZPO

§ 517 ZPO — Berufungsfrist

Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Frist beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 520 Abs. 2 ZPO — Begründungsfrist

Die Berufungsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Berufungsgericht einzureichen. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.

Häufige Fragen zur Berufungsfrist

Wie lange ist die Berufungsfrist nach ZPO?

Die Berufungsfrist beträgt nach § 517 ZPO einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist gemäß § 193 ZPO auf den nächsten Werktag.

Wie lange ist die Berufungsbegründungsfrist?

Die Berufungsbegründungsfrist beträgt nach § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate ab Zustellung des Urteils. Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt oder erhebliche Gründe vorliegen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden.

Wann beginnt die Berufungsfrist zu laufen?

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 517 ZPO). Wird das Urteil nicht zugestellt, beträgt die Frist 5 Monate ab Verkündung (§ 517 Satz 2 ZPO).

Was passiert wenn die Berufungsfrist versäumt wird?

Wird die Berufungsfrist versäumt, ist das Urteil rechtskräftig. Eine nachträgliche Berufung ist nur im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) möglich — bei unverschuldetem Versäumnis. Dies führt zu erheblichem Mehraufwand und Haftungsrisiko für den Anwalt.

Gilt die Berufungsfrist auch für Arbeitsgerichtssachen?

In Arbeitsgerichtssachen gilt § 66 ArbGG: Die Berufungsfrist beträgt ebenfalls einen Monat, jedoch ab dem Tage der Zustellung des Urteils an den Berufungsführer. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt 2 Monate.

Weitere Fristen berechnen

Klagefrist ArbeitsrechtKlageerwiderungsfristEinspruchsfrist ZPOBeschwerdefrist

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