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§ 70 VwGO

Widerspruchsfrist VwGO berechnen

Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 70 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf 1 Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). FristWächter berechnet die Frist automatisch.

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Fristen im Überblick

Widerspruchsfrist
§ 70 Abs. 1 VwGO · Bekanntgabe Verwaltungsakt
1 Monat
Bei fehlender Belehrung
§ 58 Abs. 2 VwGO · Bekanntgabe Verwaltungsakt
1 Jahr
Klagefrist nach Widerspruch
§ 74 VwGO · Zustellung Widerspruchsbescheid
1 Monat
Untätigkeitsklage (ohne WidersprBescheid)
§ 75 VwGO · Eingang Widerspruch bei Behörde
3 Monate
§193 ZPO Feiertagskorrektur
Fällt das Fristende auf Sa/So oder Feiertag → nächster Werktag. Automatisch für alle 16 Bundesländer.
⚠️ Achtung: In einigen Bundesländern (z.B. Bayern, NRW) wurde das Widerspruchsverfahren in bestimmten Bereichen abgeschafft — dort direkt Klage nach § 74 VwGO.

Rechtliche Grundlagen

§ 70 VwGOWiderspruchsfrist

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 58 Abs. 2 VwGOFehlende Rechtsbehelfsbelehrung

Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig — außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Bei schriftlichen Verwaltungsakten gilt der 3. Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabe (§ 41 VwVfG), sofern nicht ein früherer Zeitpunkt bewiesen wird.

Was passiert bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung?

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig (z.B. falsche Frist oder Behörde angegeben), verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Kann die Widerspruchsfrist verlängert werden?

Die Widerspruchsfrist ist keine verlängerbare Frist. Bei unverschuldetem Versäumnis ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) möglich. Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Welche Behörde ist für den Widerspruch zuständig?

Der Widerspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Behörde leitet ihn ggf. an die Widerspruchsbehörde weiter. Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren für bestimmte Bereiche abgeschafft.

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