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§ 84 SGG

Widerspruchsfrist Sozialrecht berechnen

Der Widerspruch gegen sozialrechtliche Bescheide (Krankenversicherung, Rente, ALG, Pflegeversicherung) muss nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Jahr.

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Fristen im Überblick

Widerspruch gegen Bescheid
§ 84 Abs. 1 SGG · Bekanntgabe Bescheid
1 Monat
Bei fehlender Belehrung
§ 66 Abs. 2 SGG · Bekanntgabe Bescheid
1 Jahr
Klage beim Sozialgericht
§ 87 SGG · Zugang Widerspruchsbescheid
1 Monat
Berufung (SG → LSG)
§ 151 SGG · Zustellung SG-Urteil
1 Monat
§193 ZPO Feiertagskorrektur
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Rechtliche Grundlagen

§ 84 SGGWiderspruchsfrist

Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 87 SGGKlagefrist

Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Klagefrist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.

Häufige Fragen

Gegen welche Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden?

Widerspruch ist möglich gegen Bescheide der Krankenversicherung (GKV), Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Jobcenter (ALG II / Bürgergeld), Bundesagentur für Arbeit (ALG I) und aller anderen Sozialleistungsträger.

Was ist die Klagefrist beim Sozialgericht?

Nach Erlass des Widerspruchsbescheids beginnt die 1-monatige Klagefrist (§ 87 SGG). Bei Untätigkeit der Behörde (kein Widerspruchsbescheid nach 6 Monaten) kann Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 SGG).

Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Grundsätzlich hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG) — der Bescheid wird nicht vollzogen. Ausnahmen: Bei Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung, bei sofortiger Vollziehbarkeitsanordnung oder bei Entscheidungen zu laufenden Geldleistungen.

Kann man im Sozialrecht Prozesskostenhilfe beantragen?

Ja — beim Sozialgericht gilt das Verfahren als kostenlos für die Klagende Partei (keine Gerichtskosten, §183 SGG). Für anwaltliche Vertretung kann Beratungshilfe (außergerichtlich) und PKH (gerichtlich) beantragt werden.

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