Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid muss nach § 692 ZPO innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) gilt nach § 700 ZPO ebenfalls eine 2-Wochen-Einspruchsfrist.
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Der Mahnbescheid enthält den Hinweis, dass der Antragsgegner, wenn er den Anspruch nicht gegen sich gelten lassen wolle, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids bei dem im Mahnbescheid bezeichneten Gericht Widerspruch einlegen könne.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim Prozessgericht einlegen. Der Einspruch hemmt die Vollstreckung nicht — es sei denn, es wird einstweilige Einstellung beantragt.
Der Widerspruch (§ 692 ZPO) richtet sich gegen den Mahnbescheid — er verhindert den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Der Einspruch (§ 700 ZPO) richtet sich gegen den Vollstreckungsbescheid, der bereits erlassen wurde weil kein Widerspruch eingelegt wurde.
Nein — der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es genügt die formlose Erklärung des Widerspruchs beim zuständigen Amtsgericht. Nach Einlegung des Widerspruchs wird das streitige Verfahren eingeleitet und Klagebegründung + Klageerwiderung werden ausgetauscht.
Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid ist dann Einspruch (§ 700 ZPO) innerhalb von 2 Wochen möglich. Versäumt man auch diese Frist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Nein — der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Gläubiger kann trotz Einspruch vollstrecken. Um die Vollstreckung zu stoppen, muss beim Gericht ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden (§ 707 ZPO).
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