Home/Fristen/Klagefrist VwGO
§ 74 VwGO

Klagefrist VwGO berechnen

Die Frist zur Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage beträgt nach § 74 VwGO einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Ist kein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, läuft die Frist ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Frist automatisch berechnen →

Ab €49/Monat · Jederzeit kündbar

Fristen im Überblick

Anfechtungsklage / Verpflichtungsklage
§ 74 Abs. 1 VwGO · Zustellung Widerspruchsbescheid
1 Monat
Ohne Widerspruchsverfahren
§ 74 Abs. 2 VwGO · Bekanntgabe Verwaltungsakt
1 Monat
Bei fehlender Belehrung
§ 58 Abs. 2 VwGO · Zustellung/Bekanntgabe
1 Jahr
Berufungszulassungsantrag (OVG)
§ 124a Abs. 4 VwGO · Zustellung VG-Urteil
1 Monat
§193 ZPO Feiertagskorrektur
Fällt das Fristende auf Sa/So oder Feiertag → nächster Werktag. Automatisch für alle 16 Bundesländer.

Rechtliche Grundlagen

§ 74 VwGOKlagefrist

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

§ 124a VwGOBerufungszulassung

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Häufige Fragen

Ab wann beginnt die Klagefrist nach § 74 VwGO?

Die Klagefrist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Widerspruchsbescheids. Bei Bekanntgabe durch einfachen Brief gilt der 3. Tag nach Aufgabe zur Post als Zustellungsdatum (§ 41 Abs. 2 VwVfG), sofern kein früherer Zugang nachgewiesen wird.

Was ist die Untätigkeitsklage?

Ergeht über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund 3 Monate nach Einlegung kein Widerspruchsbescheid, kann Klage erhoben werden (§ 75 VwGO). Die 3-Monats-Frist beginnt mit Eingang des Widerspruchs bei der Behörde.

Was passiert wenn kein Widerspruchsverfahren stattfindet?

In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren (z.B. Bayern für bestimmte Bereiche) beginnt die 1-Monats-Klagefrist direkt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 2 VwGO).

Wie hoch ist die Klagefrist beim Verwaltungsgericht für aufschiebende Wirkung?

Für den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) gibt es keine gesetzliche Frist — es gilt aber Eilbedürftigkeit. Der Antrag sollte unmittelbar nach Bekanntgabe des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts gestellt werden.

Fristen automatisch berechnen

FristWächter berechnet alle Fristen automatisch — mit §193 ZPO Feiertagskorrektur für alle 16 Bundesländer.

Kostenlos starten →