Widerspruchsfrist (Sozialrecht)
§ 84 SGG i.V.m. § 36 SGB X · 1 monate
Auslöser: Bekanntgabe Bescheid
Frist von einem Monat für Widerspruch gegen sozialrechtliche Bescheide ab Bekanntgabe. Bei fehlender Belehrung: 1 Jahr.
128 hinterlegte Regeln in 17 Rechtsgebieten: 94 berechenbare Regeln und 34 individuelle Termine. Stand 2026-09-10. Keine vollständige Abdeckung sämtlicher gesetzlicher Fristen.
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§ 84 SGG i.V.m. § 36 SGB X · 1 monate
Auslöser: Bekanntgabe Bescheid
Frist von einem Monat für Widerspruch gegen sozialrechtliche Bescheide ab Bekanntgabe. Bei fehlender Belehrung: 1 Jahr.
§ 87 SGG · 1 monate
Auslöser: Zugang Widerspruchsbescheid
Frist von einem Monat für Klage beim Sozialgericht ab Zugang des Widerspruchsbescheids. Frist beginnt nicht ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 151 SGG · 1 monate
Auslöser: Zustellung Urteil (Sozialgericht)
Frist von einem Monat für Berufung beim Landessozialgericht ab Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils.
§ 160a SGG · 1 monate
Auslöser: Zustellung Urteil (Landessozialgericht)
Frist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ab Zustellung des LSG-Urteils.
§ 173 SGG · 1 monate
Auslöser: Bekanntgabe Beschluss
Frist von einem Monat für Beschwerde gegen Beschlüsse der Sozialgerichte ab Bekanntgabe.
§ 164 SGG · 1 monate
Auslöser: Zustellung Urteil (Landessozialgericht)
Frist von einem Monat zur Einlegung der Revision beim Bundessozialgericht ab Zustellung des LSG-Urteils.
§ 164 Abs. 2 SGG · 2 monate
Auslöser: Zustellung Urteil (LSG)
Frist von 2 Monaten zur Begründung der Revision beim BSG ab Zustellung des Urteils.
§ 86b SGG · Individueller Termin
Auslöser: Zugang belastender Bescheid / drohende Vollziehung
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.