Regelmäßige Verjährungsfrist (BGB)
§§ 195, 199 Abs. 1 BGB · 3 jahre
Auslöser: Datum, an dem Anspruchsentstehung UND Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen
Regelmäßige Verjährung ab Schluss des maßgeblichen Jahres. Hemmung, Neubeginn, Höchstfristen und Sonderverjährung müssen gesondert geprüft werden.
Gesetzliche Quelle ↗