Beschwerde (FamFG)
§ 63 FamFG · 1 monate
Auslöser: Bekanntgabe Endentscheidung
Frist von einem Monat für Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familiensachen ab Bekanntgabe der Entscheidung.
128 hinterlegte Regeln in 17 Rechtsgebieten: 94 berechenbare Regeln und 34 individuelle Termine. Stand 2026-09-10. Keine vollständige Abdeckung sämtlicher gesetzlicher Fristen.
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§ 63 FamFG · 1 monate
Auslöser: Bekanntgabe Endentscheidung
Frist von einem Monat für Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familiensachen ab Bekanntgabe der Entscheidung.
§ 65 FamFG · Individueller Termin
Auslöser: Gerichtliche Fristsetzung nach Beschwerdeeingang
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 70 FamFG · 1 monate
Auslöser: Zustellung Beschwerdeentscheidung
Frist von einem Monat für Rechtsbeschwerde zum BGH in Familiensachen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung.
§ 71 FamFG · 1 monate
Auslöser: Zustellung Beschwerdeentscheidung
Frist von einem Monat zur Begründung der Rechtsbeschwerde beim BGH ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung.
§ 33 FamFG · Individueller Termin
Auslöser: Zustellung Versäumnisbeschluss
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 137 Abs. 2 FamFG · Individueller Termin
Auslöser: 2 Wochen vor mündlicher Verhandlung
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 231 FamFG · Individueller Termin
Auslöser: Gerichtliche Fristsetzung für Auskunft
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 117 FamFG · Individueller Termin
Auslöser: Terminsbestimmung durch Familiengericht
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 63 Abs. 1 FamFG · 1 monate
Auslöser: Bekanntgabe Endentscheidung (Kindschaftssache)
Regelfrist für Beschwerden gegen Endentscheidungen; keine pauschale Zweiwochenfrist für Kindschaftssachen.
Gesetzliche Quelle ↗§ 57 FamFG · 2 wochen
Auslöser: Bekanntgabe einstweilige Anordnung (in Ausnahmefällen)
Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen in Familiensachen ist grundsätzlich nicht statthaft (§ 57 S. 1 FamFG). Ausnahmen: Personensachen (§ 57 S. 2 FamFG) — dann 2-Wochen-Frist.
§ 6 VersAusglG i.V.m. § 137 FamFG · Individueller Termin
Auslöser: 2 Wochen vor Scheidungstermin (mündliche Verhandlung)
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 89 FamFG · Individueller Termin
Auslöser: Zuwiderhandlung gegen gerichtlichen Umgangsbeschluss
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO · Individueller Termin
Auslöser: Vor Verfahrenseinleitung / Spätestens gleichzeitig mit Antragsschrift
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.
§ 68 GKG · Individueller Termin
Auslöser: Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung
Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.