Zum Inhalt
FristWächter.de – Fristen im Blick. Rechtzeitig. Sicher.
← Fristenübersicht

Fristenkatalog & Berechnung

128 hinterlegte Regeln in 17 Rechtsgebieten: 94 berechenbare Regeln und 34 individuelle Termine. Stand 2026-09-10. Keine vollständige Abdeckung sämtlicher gesetzlicher Fristen.

Erkunden Sie die Fristenregeln und ihre gesetzlichen Quellen. Analyse und vollständige Berechnung sind mit aktivem Abo im Dashboard verfügbar. Dort können Sie geprüfte Ergebnisse zu einem Fall speichern.

FRISTWÄCHTER ABO

Analyse und Berechnung freischalten

Mit einem aktiven Abo können Sie Dokumente analysieren, Fristen berechnen und geprüfte Ergebnisse zu Ihren Fällen speichern. Erklärungen und gesetzliche Quellen bleiben frei zugänglich.

Abo auswählenBestehendes Abo verwaltenBereits Kunde? Anmelden

Ein kostenloses Testkonto schaltet Analyse und Berechnung nicht frei.

Alle Regeln dieses Rechtsgebiets und Quellen anzeigen

Kündigungsschutzklage

§ 4 KSchG · 3 wochen

Auslöser: Zugang der schriftlichen Kündigung

ABSOLUTE AUSSCHLUSSFRIST: 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Keine Verlängerung möglich — Versäumnis bedeutet Wirksamkeit der Kündigung!

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

§ 5 KSchG · 2 wochen

Auslöser: Behebung des Hindernisses (Kenntnis von der Kündigung)

Bei Versäumung der 3-Wochen-Frist: Antrag auf nachträgliche Zulassung innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Klagefrist.

Berufungsfrist (ArbG → LAG)

§ 66 ArbGG · 1 monate

Auslöser: Zustellung Urteil (Arbeitsgericht)

Frist von einem Monat zur Einlegung der Berufung beim Landesarbeitsgericht ab Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Berufungsbegründungsfrist (ArbGG)

§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG · 2 monate

Auslöser: Zustellung Urteil (Arbeitsgericht)

Frist zur Begründung der Berufung beim LAG. 2 Monate ab Zustellung des Urteils — verlängerbar auf Antrag.

Revisionsfrist (LAG → BAG)

§ 72 ArbGG · 1 monate

Auslöser: Zustellung Urteil (LAG)

Frist von einem Monat zur Einlegung der Revision beim Bundesarbeitsgericht ab Zustellung des LAG-Urteils.

Nichtzulassungsbeschwerde (BAG)

§ 72a ArbGG · 1 monate

Auslöser: Zustellung LAG-Urteil (Revision nicht zugelassen)

Frist von einem Monat ab Zustellung zur Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG — wenn Revision nicht zugelassen wurde.

Sofortige Beschwerde (ArbGG)

§ 78 ArbGG · 2 wochen

Auslöser: Bekanntgabe / Zustellung Beschluss

Frist von 2 Wochen für sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Einspruch gegen Versäumnisurteil (ArbGG)

§ 59 ArbGG · 1 wochen

Auslöser: Zustellung Versäumnisurteil

Einspruch gegen arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil innerhalb einer Woche nach Zustellung.

Gesetzliche Quelle ↗

Beschleunigungsgebot Kündigungsstreitigkeiten

§ 61a ArbGG · Individueller Termin

Auslöser: Eingang Klageschrift beim Arbeitsgericht

Individueller Prüf- oder Gerichtstermin; keine pauschale gesetzliche Dauer hinterlegt.

Regelmäßige Verjährungsfrist (BGB)

§§ 195, 199 Abs. 1 BGB · 3 jahre

Auslöser: Datum, an dem Anspruchsentstehung UND Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen

Regelmäßige Verjährung ab Schluss des maßgeblichen Jahres. Hemmung, Neubeginn, Höchstfristen und Sonderverjährung müssen gesondert geprüft werden.

Gesetzliche Quelle ↗

Kostenerinnerung

§ 104 Abs. 3 ZPO · 2 wochen

Auslöser: Zustellung Kostenfestsetzungsbeschluss

Frist von 2 Wochen für Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss ab Zustellung.

Schriftliche Geltendmachung nach AGG

§ 15 AGG · 2 monate

Auslöser: Zugang der Ablehnung bzw. Kenntnis der Benachteiligung

Abweichende tarifliche Regelungen und anschließende Klagefrist gesondert prüfen.

Gesetzliche Quelle ↗

Befristungskontrollklage

§ 17 TzBfG · 3 wochen

Auslöser: Vereinbartes Vertragsende; bei Fortsetzung Zugang der schriftlichen Beendigungserklärung

Nachträgliche Zulassung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses prüfen.

Gesetzliche Quelle ↗

Erklärungsfrist für außerordentliche Kündigung

§ 626 BGB · 2 wochen

Auslöser: Vollständige Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen

Ermittlungen, Anhörung und Zugang der Kündigung gesondert prüfen.

Gesetzliche Quelle ↗