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§ 410 StPO

Einspruch gegen Strafbefehl berechnen

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss nach § 410 StPO innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Nach Ablauf der Frist wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil — mit allen strafrechtlichen Folgen.

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Fristen im Überblick

Einspruch gegen Strafbefehl
§ 410 Abs. 1 StPO · Zustellung Strafbefehl
2 Wochen
Berufung gegen Strafurteil (AG)
§ 314 StPO · Urteilsverkündung
1 Woche
Revision gegen Strafurteil
§ 341 StPO · Urteilsverkündung
1 Woche
Revisionsbegründung
§ 345 StPO · Zustellung schriftliches Urteil
1 Monat
§193 ZPO Feiertagskorrektur
Fällt das Fristende auf Sa/So oder Feiertag → nächster Werktag. Automatisch für alle 16 Bundesländer.
⚠️ Versäumte Einspruchsfrist = Strafbefehl wird rechtskräftig wie ein Urteil. Keine Verlängerung möglich — nur Wiedereinsetzung bei unverschuldetem Versäumnis.

Rechtliche Grundlagen

§ 410 StPOEinspruch gegen Strafbefehl

Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 341 StPORevisionseinlegung

Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Urteilsverkündung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Bei Abwesenheit des Angeklagten: binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils.

Häufige Fragen

Wann beginnt die 2-Wochen-Frist für den Einspruch?

Die Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Strafbefehls — nicht mit dem Posteingang. Der Zustellungstag selbst wird nicht mitgezählt (§ 43 StPO). Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Was passiert wenn der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt wird?

Der Strafbefehl wird rechtskräftig wie ein Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO). Das hat dieselben Konsequenzen wie eine Verurteilung: Eintrag ins Bundeszentralregister, ggf. Fahrverbot, Geldstrafe. Eine Aufhebung ist nur noch über das Wiederaufnahmeverfahren möglich.

Kann der Einspruch auf einzelne Punkte beschränkt werden?

Ja — nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, z.B. nur auf die Höhe der Geldstrafe oder das verhängte Fahrverbot. Der nicht angefochtene Teil wird dann rechtskräftig.

Was ist der Unterschied zwischen Einspruch und Berufung im Strafrecht?

Der Einspruch (§ 410 StPO) richtet sich gegen einen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung. Die Berufung (§ 312 StPO) richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts nach Hauptverhandlung — Frist 1 Woche ab Urteilsverkündung (§ 314 StPO).

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