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§ 66 ArbGG

Berufungsfrist Arbeitsrecht berechnen

Die Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht (LAG) beträgt nach § 66 Abs. 1 ArbGG einen Monat ab Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt 2 Monate. Sie unterscheidet sich damit von der ZPO-Berufung durch den unterschiedlichen Fristbeginn.

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Fristen im Überblick

Berufung zum LAG
§ 66 Abs. 1 ArbGG · Zustellung ArbG-Urteil
1 Monat
Berufungsbegründung (LAG)
§ 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG · Zustellung ArbG-Urteil
2 Monate
Revision zum BAG
§ 72 ArbGG · Zustellung LAG-Urteil
1 Monat
Nichtzulassungsbeschwerde (BAG)
§ 72a ArbGG · Zustellung LAG-Urteil (Revision nicht zugelassen)
1 Monat
§193 ZPO Feiertagskorrektur
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Rechtliche Grundlagen

§ 66 ArbGGBerufungsfrist

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung, beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung eingereicht werden.

§ 72 ArbGGRevision

Gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Berufungsfrist ArbGG und ZPO?

Im Arbeitsrecht (§ 66 ArbGG) beträgt die Berufungsfrist ebenfalls 1 Monat, aber der Fristbeginn ist der Tag der Zustellung an den Berufungsführer. Bei der ZPO-Berufung (§ 517 ZPO) beginnt die Frist mit der Zustellung des vollständigen Urteils an eine Partei, spätestens 5 Monate nach Verkündung.

Gibt es im Arbeitsrecht eine Wartefrist vor Berufung?

Nein — eine Wartefrist gibt es nicht. Die Berufung kann sofort nach Verkündung oder Zustellung des Urteils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zustellung (nach Verkündung) ist zulässig.

Kann die Berufungsbegründungsfrist im ArbGG verlängert werden?

Ja — nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG kann das Gericht die Frist auf Antrag einmalig verlängern, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Gegner einwilligt.

Was ist bei Kündigung die wichtigste Frist im Arbeitsrecht?

Die wichtigste Frist ist die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG: 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist — kein Wiedereinsetzungsantrag möglich. Erst nach einer Kündigungsschutzklage kommt ggf. eine Berufung in Frage.

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