Die Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht (LAG) beträgt nach § 66 Abs. 1 ArbGG einen Monat ab Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt 2 Monate. Sie unterscheidet sich damit von der ZPO-Berufung durch den unterschiedlichen Fristbeginn.
Frist automatisch berechnen →Ab €49/Monat · Jederzeit kündbar
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung, beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung eingereicht werden.
Gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Im Arbeitsrecht (§ 66 ArbGG) beträgt die Berufungsfrist ebenfalls 1 Monat, aber der Fristbeginn ist der Tag der Zustellung an den Berufungsführer. Bei der ZPO-Berufung (§ 517 ZPO) beginnt die Frist mit der Zustellung des vollständigen Urteils an eine Partei, spätestens 5 Monate nach Verkündung.
Nein — eine Wartefrist gibt es nicht. Die Berufung kann sofort nach Verkündung oder Zustellung des Urteils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zustellung (nach Verkündung) ist zulässig.
Ja — nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG kann das Gericht die Frist auf Antrag einmalig verlängern, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Gegner einwilligt.
Die wichtigste Frist ist die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG: 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist — kein Wiedereinsetzungsantrag möglich. Erst nach einer Kündigungsschutzklage kommt ggf. eine Berufung in Frage.
FristWächter berechnet alle Fristen automatisch — mit §193 ZPO Feiertagskorrektur für alle 16 Bundesländer.
Kostenlos starten →